Mode/Lifestyle/Vertriebsrecht

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Wir vertreten seit Jahren zahlreiche Modehändler und Händler von Lifestyleprodukten in Deutschland, die gute Verbindungen zu Inhabern populärer Modemarken und anderen prestigeträchtigen Produktmarken haben.

Konkrete Fragestellungen aus der Praxis:

a. Reichweite von Kennzeichenrechten bei Produktbeschreibungen/Modellbezeichnungen

Regelmäßig werden die Modellbeschreibungen der Hersteller von Modehändlern unverändert übernommen, so heißen beispielsweise Bekleidungsstücke der Marke Pepe Jeans „Joey“ oder der Marke Tommy Hilfiger „Sam“. Nehmen wir an, ein Unternehmen hat eine Deutsche Marke in der Warenklasse 25 (Bekleidungsstücke) für die Zeichenfolge „Joey“ oder „Sam“ eintragen lassen. Dieses Unternehmen nimmt den Modehändler nun wegen der übernommenen Beschreibungsvorgabe des Herstellers (Pepe Jeans/Tommy Hilfiger) auf Unterlassung in Anspruch, und zwar mit der Begründung, die Zeichenfolge „Joey“ oder „Sam“ sei eine Zweitmarke unter dem Hauptlabel Pepe Jeans bzw. Tommy Hilfiger. Eine markenmäßige Nutzung dieser Zeichenfolge sei zu bejahen. Die Folge ist regelmäßig eine gerichtliche Auseinandersetzung, die mit erheblichen Kosten und Risiken verbunden ist.

Der für den Bereich Textilbranche/Mode/Bekleidungsstücke angesprochene Verkehrskreis ist seit Jahrzehnten an die Gepflogenheit gewöhnt, dass Modemarken ihre jeweiligen Modelle mit einer Typenbezeichnung versehen, um dem Verbraucher für bestimmte Schnittmuster und Gestaltungen eines bestimmten Bekleidungstyps eine leichtere Zuordnung zu ermöglichen. Man wird daher sicher sagen können, an der Gepflogenheit der Modemarken, ihre Dutzende von Modellen an Hosen, Blusen, Shirts, Jacken, Schuhen etc. mit Namen zu versehen, um dem Kunden einen bestimmten Schnitt oder einen bestimmten Typ eingänglicher zu individualisieren, hat sich nichts geändert – im Gegenteil. Die Taktung, mit der neue Kollektionen von zig Modemarken auf die Verbraucher einprasseln, hat sich in den letzten Jahrzehnten um ein Vielfaches erhöht. Gab es früher Sommer- und Winterkollektionen, erweiterten die Modemarken zwischenzeitlich ihr Programm noch auf Frühjahrs- und Herbstkollektionen.

Mittlerweile reicht auch der Vierteljahrestakt nicht mehr aus. Teilweise werden die Kollektionen schon im Monatstakt auf den Markt gebracht – die Modelle der jeweiligen Modemarken sind nahezu immer mit zusätzlichen Namen näher bezeichnet. Der angesprochene Verkehrskreis ist mithin seit Generationen an den Umstand gewöhnt, dass populäre Modemarken ihre Schnittmuster zur leichteren Individualisierung mit Namen versehen. Aus Branchensicht kann damit eine Übung bestätigt werden, dass Modemarken ihre Modelle regelmäßig auch noch nach ihrem jeweiligen Schnitt/Modell/Typ bezeichnen, weshalb gute Gründe dafür sprechen, dass es sich in diesem Fall nicht einmal um eine markenmäßige Nutzung der gewählten Bezeichnung handelt.

Bei den Kammern des Landgerichts Frankfurt und Landgerichts Köln sowie den Senaten des Oberlandesgerichts Frankfurt und Oberlandesgerichts Köln kann man für diese Fallkonstellation je nach konkretem Einzelfall gleichwohl zu höchst unterschiedlichen Entscheidungen kommen, was für die Modehändler sehr unbefriediegend ist. Zuletzt verneinte das Oberlandesgericht Köln eine markenmäßige Benutzung. Die Entscheidung ist erfreulich, erspart sie doch den Modemarken (und Händlern) zur Präsentation ihrer aktuellen Modelle die Vergabe von nichtssagenden und nicht erinnerbaren Nummernfolgen, sondern erlaubt die im Verkehr heutzutage üblichen Schnittmusterbezeichnungen mit Eigennamen. Des weiteren bleibt der Modebranche vor jeder Vergabe von Schnittbezeichnungen eine aufwendige Markenrecherche erspart, um etwaige Kollisionen zu vermeiden.

Ob sich diese Rechtsprechung durchsetzt, bleibt abzuwarten.

b. Verletzung von Kennzeichnungspflichten bei Markenprodukten

Marktteilnehmer (Hersteller, Importeure oder Händler) sind zur Einhaltung diverser Kennzeichnungsbestimmungen verpflichtet (dies folgt beispielsweise aus der Textilkennzeichnungsverordnung – TextilkVO – und dem Produktsicherheitsgesetz – ProdSG. Werden Textilerzeugnisse ohne oder mit fehlerhafter Kennzeichnung auf dem Markt bereitgestellt, drohen neben Bußgeldern auch die Einziehung der betroffenen Produkte durch die zuständige Behörde sowie behördliche Untersagungsverfügungen. Darüber hinaus können auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen drohen. Da es sich bei den Kennzeichnungspflichten nach der Textilkennzeichnungsverordnung – TextilkVO – oder dem Produktsicherheitsgesetz – ProdSG um sogenannte Marktverhaltensregeln im Sinne des Lauterkeitsrechts – UWG, dort § 3a – handelt, können die verantwortlichen Marktteilnehmer bei fehlenden oder unrichtigen Kennzeichnungen von Wettbewerbern auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Erfolgt die Abmahnung wie regelmäßig durch einen Rechtsanwalt, kommt bei Berechtigung der Abmahnung auch noch ein Erstattungsanspruch wegen der entstandenen Rechtsanwaltskosten hinzu. Abmahner können insoweit auch Verbraucherzentralen oder Wettbewerbszentralen sein.

c. Grenzüberschreitender Verkehr / Marktstrategische Bedeutung der außerhalb der Distributionsnetze tätigen Händler

Wir vertreten seit Jahren eine Vielzahl von Marktteilnehmern in der Modebranche in wettbewerbsrechtlichen und markenrechtlichen Belangen. Üblicherweise liegt der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen zwischen Markeninhabern bzw. deren Exklusivlizenznehmern und Modehändlern im zivilrechtlichen Bereich. Der Modehändler, der sich einem markenrechtlichen Unterlassungsanspruch ausgesetzt sieht, hat im Markenprozess grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die markenrechtliche Erschöpfung der in Rede stehenden Ware, da der Erschöpfungseinwand prozessual als Einrede konzipiert ist, § 24 Abs. 1 MarkenG. Die Prozesssituation ist für ihn mithin deutlich schwieriger als für den Markeninhaber, der im Grunde nicht mehr vortragen muss als die Nutzung seiner Marke. Noch schlechter sieht es für den Modehändler aus, wenn man bedenkt, dass der kennzeichenrechtliche Unterlassungsanspruch, §§ 14, 15 MarkenG, verschuldensunabhängig ist, d.h. es spielt keine Rolle, ob der Modehändler bewusst oder unbewusst Plagiate in seinem Warenangebot hatte. Wenn er nicht unmittelbar in dem Fabrikverkauf der jeweiligen Modemarke einkauft, trägt er immer das Risiko dafür, dass die Quelle, aus der er seine Ware bezieht, nicht einwandfrei ist. Zu vergegenwärtigen ist mithin eine zivilprozessuale Komfortsituation für Markeninhaber. Diese Tatsache machen sich Markeninhaber zunutze.

Der Modemarkt in Europa ist hart umkämpft. Eine Vielzahl von populären und prestigeträchtigen Marken ringen um Marktanteile und Akzeptanz in bestimmten Zielgruppen. Der Vertrieb von Markenware funktioniert regelmäßig so, dass der Markeninhaber für die jeweiligen Länder in der EU einen Generaldistributor bestellt, der sodann in dem Mitgliedsstaat selektive Vertriebsstrukturen einführt und aufbaut. Auf diese Weise hat der Markeninhaber die selbst gewählten Vertriebsstrukturen unter Kontrolle und kann Einfluss nehmen auf die Platzierung seiner Produkte im Einzelhandel. Er ist in der Lage, lenkend auf die Präsentation seiner Produkte einzuwirken, was wiederum elementarer Bestandteil der Preisbildung ist, die der Verbraucher bereit ist, für ein Produkt des Markeninhabers zu zahlen. Sollte es darüber hinaus ein Markeninhaber innerhalb seines Vertriebsnetzes geschafft haben, seine Abnehmer zu bestimmten Preisen für Markenware-Produkte zu disziplinieren, handelt es sich zwar um einen klaren Fall für die Kartellbehörden, siehe hierzu Art. 4a der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 – Gruppenfreistellungsverordnung. Gleichwohl sind die Profite aus dem Geschäft am lukrativsten mit einer eisernen Preisdisziplin. Der Markeninhaber hat mithin ein enormes Interesse daran, seine Vertriebsstrukturen zu disziplinieren und kontrollieren zu können. Zusätzlich gewährt er gegen Zahlung von hohen Lizenzentgelten durch die exklusiven Generaldistributoren Gebietsschutz in den jeweiligen Mitgliedsstaaten. Sofern der Markeninhaber das Vertriebsnetz in einem Mitgliedsstaat selbst aufbaut, kann er regelmäßig über den Abgabepreis an die im selektiven Vertriebssystem des Mitgliedsstaats anerkannten Händler den Endkundenpreis mitbeeinflussen und auf diese Weise auch ein hohes Preisniveau gewährleisten.

Außerhalb eines Distributionsnetzes stehende Modehändler stören diesen Vertriebsfrieden, der hohe Profite gewährleistet. Der außerhalb eines Distributionsnetzes stehende Modehändler kauft regelmäßig im modebewussten EU-Ausland Konfektionsware aus den vorangegangenen Jahren auf, die in jenen Ländern Ladenhüter geworden waren. Sowohl Einzel- als auch Großhändler haben ein großes Interesse daran, dass ihnen ihre Lagerbestände mit Markenware veralteter Kollektionen abgekauft werden und sind folgerichtig zu respektablen Preiszugeständnissen bereit. Der außerhalb eines Distributionsnetzes stehende Modehändler läßt die Ware sodann nach Deutschland transportieren, um sie hier zu verkaufen. In Folge des geringen Einkaufspreises kann er die Ware wiederum einem Publikum zum Kauf anbieten, das sich diese Modemarke bei gewöhnlichen Kaufpreisen nicht leisten könnte. Dass es sich dabei um Kollektionen aus dem Vorjahr handelt, spielt dann und jedenfalls beim deutschen Verbraucher keine entscheidende Rolle mehr.

Der Generaldistributor einer Modemarke in Deutschland fühlt sich bei diesen Vorkommnissen nun um seinen Gebietsschutz gebracht, für den er teure Lizenzentgelte bezahlt. Aus seiner – rechtsirrigen – Sicht wildern unabhängige Modehändler in dem nur ihm zugewiesenen Gebiet. Auch im selektiven Vertriebssystem anerkannte Händler erheben diesen Vorwurf, denn sie erwerben ihre (aktuelle) Markenware zu deutlich höheren Preisen, als der unabhängige Händler sie im Endkundengeschäft absetzt. Regelmäßig wird dann unter Verweis auf fehlende Zugehörigkeit zum offiziellen Distributionsnetz erklärt, der unabhängige Modehändler müsse mit Plagiaten handeln. Der weitere Schritt ist die Diskreditierung des unabhängigen Modehändlers bei Verkaufsplattformen wie Amazon oder eBay, oder Zeitungsverlagen, in welchen der Modehändler die Produkte bewerben ließ. Als zusätzliche Eskalationsstufe werden noch Staatsanwaltschaften und Gerichte eingeschaltet und oftmals instrumentalisiert, nur um den unabhängigen Modehändler zu verschrecken, der sich sodann entsprechenden Repressalien ausgesetzt sieht. Fakt ist, dass unabhängige Händler sich im Gegensatz zu im Distributionsnetz eines Markeninhabers aufgenommenen Endkundenhändlern den Abgabepreis – zurecht - nicht diktieren lassen, was für den Verbraucher erfreulich und der Idee des gemeinsamen europäischen Marktes geradezu geschuldet ist. In aller Klarheit muss festgehalten werden, dass der innergemeinschaftliche Handel mit Modemarken außerhalb der jeweiligen Distributionsnetze nicht nur nicht illegal, sondern im Interesse eines funktionierenden Binnenmarktes erwünscht ist. Nicht die Modemarken und ihre straffen Distributionsstrukturen sorgen für eine Preisnivellierung zugunsten des Verbrauchers, sondern mutige und unabhängige Modehändler.

Die vorstehenden Ausführungen geltend freilich nicht nur für den Modebereich, sondern sind ohne weiteres übertragbar auf Markenprodukte aller Art und jeder nur denkbaren Vertriebsformen, gleich, ob es nun um hochwertige Küchenartikel, Schuhe, japanische Kochmesser, Schmuck, Ledertaschen, Sportartikel, Möbel, Spielwaren, Sitzsäcke, Tischtennisplatten oder Mediziniprodukte handelt.

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