Sportwetten- und Glücksspielrecht

Photo

Seit 2011 hat der Glücksspielmarkt, namentlich der Sportwettenmarkt, in der Bundesrepublik Deutschland nach jahrelangen, intensiven und komplizierten Rechtsstreitigkeiten, zumeist wettbewerbs- oder verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, eine erste zarte Liberalisierungstendenz erfahren.

Der Glücksspielbereich, namentlich der Bereich Sportwetten, war seit jeher streng zugunsten des Staates monopolisiert. Glückspielrecht ist Gefahrenabwehrrecht und daher Ländersache. Die Rechtszerstückelung ist bis heute eine der großen Schwierigkeiten dieses Rechtsgebiets. Auf den Lotteriestaatsvertrag im Jahr 2004 folgte der Glücksspielstaatsvertrag im Jahr 2008, woraufhin der 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag in 2011 folgte. Über den 2. Glücksspieländerungsstaatsvertrag wird derzeit heftig gerungen. Ohne an dieser Stelle im Detail auf die jahrelangen hitzig geführten juristischen Auseinandersetzungen – auch in gerade in europarechtlicher Hinsicht – eingehen zu wollen, ist festzuhalten, dass seit langem anerkanntermaßen die bisherige glücksspielrechtliche Normenklaviatur und ihre praktische Anwendung unter anderem auch in NRW jahrelang (!) rechtswidrig war, wie zahlreiche Gerichtsentscheidungen belegen.

Obwohl die Bundesrepublik Deutschland sich nach langen Jahren der juristischen Auseinandersetzung in 2011 dazu durchgerungen hat, den Sportwettenmarkt auf Zeit (7 Jahre) streng reguliert für den privaten Sektor zu öffnen, haben private Sportwettenveranstalter und Vermittler weiterhin große Probleme, sich auf dem Markt zu etablieren. In Gesprächen mit der Bauaufsicht, Richtern oder sonstigen Verwaltungsbeamten schwingt weiterhin der Grundvorwurf mit, man fördere halbseidene Machenschaften oder ähnliches.

Diese Einschätzungen sind eindeutig fehlerhaft und stehen einer neutralen, fairen Behandlung im Weg. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2006 klargestellt, dass die Veranstalter- bzw. Vermittlertätigkeit im Glücksspielbereich dem Artikel 12 GG unterfällt. Der Staat hat jahrelang sein Glücksspielmonopol rücksichtslos und eindeutig rechtswidrig verteidigt. Reihenweise wurden die das Monopol gewährleistenden Gesetze für verfassungswidrig erklärt, neue Staatsverträge wie der Lotteriestaatsvertrag und der Regionalisierungsstaatsvertrag in Teilen für verfassungswidrig, in Teilen für kartellrechtswidrig erklärt. Die Einschätzungen der höchsten deutschen Gerichte veranlassten die Ministerialjuristen lediglich dazu, immer wieder weitere Staatsverträge vorzulegen, zuletzt den Glücksspielstaatsvertrag, der in den für Fälle der vorliegenden Art relevanten Regelungen bekanntlich vom Europäischen Gerichtshof und im Nachgang dazu von den deutschen Fachgerichten für EU-rechtswidrig erklärt wurde.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Vermittler zu im EU-Ausland ordnungsgemäß zugelassenen Sportwettenveranstaltern jahrelang kriminalisiert wurden. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, OwiG-Verfahren und ordnungsrechtliche Verfahren erweisen sich allesamt als rechtswidrig. Im Jahr 2011 erfolgt die Kehrtwende. Die Bundesrepublik Deutschland führt ein Konzessionsmodell ein. Der private Sektor wird streng reguliert und nur auf Zeit geöffnet. Gleichwohl ist festzustellen, dass zahlreiche Kommunen immer wieder versuchen, über das Bauordnungs- und Bauplanungsrecht die Etablierung von modernen attraktiven Sportwettenvermittlungsstellen zu verhindern. Ort und Anzahl der Vermittlungsstellen sind glücksspielrechtlicher Prüfungsgegenstand, nicht aber Gegenstand der baurechtlichen Prüfung, weshalb offene Fragen in dieser Hinsicht regelmäßig das Sachbescheidungsinteresse nicht entfallen lässt.

Das ursprünglich eingeführte Konzessionsmodell ist nach mehreren Anläufen und anschließenden negativen Gerichtsentscheidungen gescheitert. Wie sich die Situation in der Zukunft darstellen wird, bleibt abzuwarten.

Kontakt