Wettbewerbsrecht

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Konkurrenz belebt das Geschäft – der Satz ist so schlicht wie programmatisch. Aber nicht jede Werbemaßnahme der Konkurrenz muss man als Unternehmer hinnehmen, nur weil ein übergeordnetes Interesse an einem möglichst wettbewerbsintensiven Umfeld besteht.

Größer, besser, schneller, weiter - die aktuelle Werbewelt ist grell, einfallsreich und vollmundig. Wir schützen Sie gegen allzu lästige Konkurrenz, die mit unfairen Mitteln sich Vorteile auf dem Markt verschafft. Die möglichen Verstöße sind in einer Konsumgesellschaft grenzenlos. Sehr oft erfolgen Abmahnungen wegen

  • Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV)
  • rechtswidrige allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung
  • Irreführung von Kunden
  • unzutreffender Spitzenstellungs- oder Alleinstellungsberühmung
  • falscher Widerrufsbelehrung
  • Angabe von Mondpreisen
  • Werbung mit Gütesiegeln oder Testsiegerangaben ohne Datums- und/oder Quellenangabe
  • Werbung mit niedrigen Preisen bei gleichzeitiger Angabe der durchgestrichenen, aber unzutreffenden oder veralteten unverbindlichen Preisempfehlung (UVP)
  • Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKVO)
  • Inanspruchnahme/Haftung wegen Hyperlinks / Deeplinks, Verletzung von Prüfungspflichten
  • unerwünschter Telefonwerbung (inbound / outbound) und taugliches Einverständnis der Angerufenen (opt-in)
  • unerwünschter eMail-Werbung
  • Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
  • Nachahmungen (dann als ergänzender Leistungsschutz)
  • Irreführung über geografische Herkunft
  • Irreführung durch den Einsatz von AdWords und AdSense-Werbung

Das Lauterkeitsrecht ist ständig im Fluss. Im UWG gibt es zahlreiche Gesetze, die mit unbestimmten Rechtsbegriffen ausgestaltet sind und den Gerichten einen Ermessensspielraum einräumen. Dies sorgt gelegentlich für eine uneinheitliche Rechtsprechungspraxis. Was auf den ersten Blick unbefriedigend erscheint, erweist sich bei genauerer Überlegung aber als sinnvoll. Was vor 30 Jahren noch als wettbewerbswidrig erachtet wurde, ist heute weit verbreitete Werbemethode – siehe hierzu nur die Änderung der Beurteilung von Rabatten, Schlussverkäufen oder Absatzförderungen durch Gewinnspiele. Selbiges gilt für die Frage, welche Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenwärtig für rechtswirksam erachtet werden. Insbesondere Verbraucherzentralen machen insoweit immer wieder auf Basis des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) Unterlassungsansprüche im Wege von Abmahnungen und Klageverfahren geltend.

Das erfolgreiche Verhalten eines Unternehmers auf dem Markt erfordert einerseits die kluge Einschätzung, sich in den Grenzen des wettbewerbsrechtlich Zulässigen zu bewegen, andererseits aber auch kompromissloses Vorgehen gegen solche Konkurrenten, die die Grenzen des wettbewerbsrechtlich Zulässigen überschreiten. Die Rechtsfragen, die das Wettbewerbsrecht bzw. Lauterkeitsrecht dabei stellt, sind komplex und beratungsintensiv. Es sind neben dem UWG viele Gesetze aus Sonderrechtsgebieten zu beachten (etwa dem Heimittelwerbegesetz – HWG, dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB, der Preisangabenverordnung – PAngV, der Textilkennzeichnungsverordnung – TextilKVO (Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 vom 27.09.2011) und dem Textilkennzeichnungsgesetz – TextilKennzG oder dem Produktsicherheitsgesetz – ProdSG), und zwar national und EU-weit. Eine erfolgreiche Beratung erfordert daher eine entsprechende Expertise und Prozesserfahrung.

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